Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 66a [1]
Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 66a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. V. mit Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) , jeweils i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3), mit Wirkung v. 1. 7. 2021.