RL 2006/112/EG Artikel 60
Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 4: Ort der Einfuhr von Gegenständen
Artikel 60
Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.
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CAAAC-35909