RL 2006/112/EG Artikel 51

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]

Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt 3: Beförderungsleistungen

Artikel 51

Als „innergemeinschaftliche Güterbeförderung“ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

„Abgangsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und „Ankunftsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.