Titel II: Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 5
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
„Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
„Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.
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CAAAC-35909