Suchen
RL 2006/112/EG Artikel 46a

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]

Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt 1: Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Artikel 46a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [2]

Als Ort einer an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrunde liegende Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 46a eingefügt gem. Art. 3 Nr. 2 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .