Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Artikel 43
Für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gilt
ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger;
eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.