Titel XV: Schlussbestimmungen
Kapitel 2a: Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften [1]
Artikel 410b [2]
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vor, unter besonderer Berücksichtigung der Definition des Begriffs Gutschein, der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf die Besteuerung von Gutscheinen in der Vertriebskette und nicht eingelöste Gutscheine; dem Bewertungsbericht ist erforderlichenfalls ein angemessener Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Bestimmungen beigefügt.
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CAAAC-35909