RL 2006/112/EG Artikel 409

Titel XV: Schlussbestimmungen

Kapitel 2: Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union

Artikel 409

Für die in Artikel 408 Absatz 1 genannten Vorgänge gilt die Einfuhr im Sinne des Artikels 61 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände das Verfahren oder die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.

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CAAAC-35909