Titel XV: Schlussbestimmungen
Kapitel 2: Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Artikel 407
Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gegenstands unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Gegenstand wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt;
der Gegenstand hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen.
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CAAAC-35909