RL 2006/112/EG Artikel 405

Titel XV: Schlussbestimmungen

Kapitel 2: Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union

Artikel 405

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;

  2. „neue Mitgliedstaaten“ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist;

  3. „erweiterte Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

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CAAAC-35909