Titel XV: Schlussbestimmungen
Kapitel 2: Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Artikel 405
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;
„neue Mitgliedstaaten“ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist;
„erweiterte Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
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CAAAC-35909