RL 2006/112/EG Artikel 400

Titel XIV: Verschiedenes

Kapitel 3: Umrechnungskurs

Artikel 400

Bei der Umrechnung der Beträge gemäß Artikel 399 in Landeswährung können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 % auf- oder abrunden.

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CAAAC-35909