RL 2006/112/EG Artikel 400
Titel XIV: Verschiedenes
Kapitel 3: Umrechnungskurs
Artikel 400
Bei der Umrechnung der Beträge gemäß Artikel 399 in Landeswährung können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 % auf- oder abrunden.
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CAAAC-35909