RL 2006/112/EG Artikel 40
Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 2: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Artikel 40
Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
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CAAAC-35909