RL 2006/112/EG Artikel 40

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 2: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

Artikel 40

Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

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CAAAC-35909