Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 2: Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Abschnitt 1: Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung
Artikel 394
Die Mitgliedstaaten, die am Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung der Steuerhinterziehung oder -umgehung angewandt haben, können diese beibehalten, sofern sie sie der Kommission vor dem mitgeteilt haben und unter der Bedingung, dass die Vereinfachungsmaßnahmen mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang stehen.
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CAAAC-35909