RL 2006/112/EG Artikel 392
Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 3: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Artikel 392
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der beim Erwerb kein Recht auf Vorsteuerabzug hatte, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Steuerbemessungsgrundlage in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht.
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CAAAC-35909