Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 3: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Artikel 391 [1]
Die Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 371, 375, 376 und 377, in Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 und den Artikeln 380 bis 390c genannten Umsätze von der Steuer befreien, können den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, sich für die Besteuerung der betreffenden Umsätze zu entscheiden.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 391 i. d. F. der Akte v. (ABl EU 2012 Nr. L 112 S. 10) mit Wirkung v. .