Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 2: Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Artikel 384
Solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am Mitglied der Gemeinschaft war, darf Lettland zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen folgende Umsätze weiterhin von der Steuer befreien:
die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken;
die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung.
Fundstelle(n):
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CAAAC-35909