Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 2: Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Artikel 378
(1) Österreich darf die in Anhang X Teil A Nummer 2 genannten Umsätze weiterhin besteuern.
(2) Solange die betreffenden Umsätze in einem Staat von der Steuer befreit werden, der am Mitglied der Gemeinschaft war, darf Österreich die folgenden Umsätze weiterhin zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien:
die in Anhang X Teil B Nummern 5 und 9 genannten Umsätze;
mit Recht auf Vorsteuerabzug, sämtliche Teile der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee.
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CAAAC-35909