RL 2006/112/EG Artikel 373

Titel XIII: Ausnahmen

Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen

Abschnitt 1: Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren

Artikel 373

Mitgliedstaaten, die am Bestimmungen angewandt haben, die von Artikel 28 und Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.

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CAAAC-35909