RL 2006/112/EG Artikel 372
Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1: Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Artikel 372
Mitgliedstaaten, die am Bestimmungen angewandt haben, die vom Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs des Artikels 179 Absatz 1 abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.
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CAAAC-35909