RL 2006/112/EG Artikel 370

Titel XIII: Ausnahmen

Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen

Abschnitt 1: Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren

Artikel 370

Mitgliedstaaten, die am die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909