RL 2006/112/EG Artikel 370
Titel XIII: Ausnahmen
Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1: Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Artikel 370
Mitgliedstaaten, die am die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909