RL 2006/112/EG Artikel 36b

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 1: Ort der Lieferung von Gegenständen

Abschnitt 2: Lieferung von Gegenständen mit Beförderung

Artikel 36b [1]

Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a behandelt, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, wird die Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Lieferung durch diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 36b eingefügt gem. Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.