RL 2006/112/EG Artikel 369z

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 7: Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr [1]

Artikel 369z [2]

(1) Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:

  1. Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;

  2. die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 7 (Art. 369y bis 369zb) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Art. 369z eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 190 S. 21) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.