Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [3]
Artikel 369t [4] [5]
(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
(2) Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Art. 369t eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 22 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 369t mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 369t
(1)
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden
Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder
Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der
Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden
Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden
Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld gegebenenfalls in der
Mehrwertsteuererklärung anzugeben.
(2) Sind bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abzugeben
ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese
Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s
abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines
früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von
drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung
gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine
Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser
späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des
Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen
erforderlich sind, hervorgehen.“