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RL 2006/112/EG Artikel 365

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 2: Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3]

Artikel 365 [4] [5]

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Art. 365 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 16 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 365 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 365
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben.
Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“