Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 2: Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3]
Artikel 365 [4] [5]
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Art. 365 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 16 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 365 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
365
In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben
sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung
dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in
dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der
unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der
Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der
Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner
sind gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte
Mehrwertsteuerschuld in der Mehrwertsteuererklärung
anzugeben.
Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese
Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abzugeben ist, Änderungen an der
Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese
Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste,
Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums
erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag,
an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel
abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren
Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen
der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der
Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind,
hervorgehen.“