Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 5: Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold
Artikel 355
Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, dürfen die für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen oder für direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen, so als ob die anschließende, gemäß Artikel 346 steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig wäre.
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CAAAC-35909