RL 2006/112/EG Artikel 350
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 3: Besteuerungswahlrecht
Artikel 350
Hat der Lieferer das Recht, sich für die Besteuerung gemäß den Artikeln 348 und 349 zu entscheiden, in Anspruch genommen, räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in Bezug auf die in Artikel 347 genannten Vermittlungsleistungen das Recht ein, sich für eine Besteuerung zu entscheiden.
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CAAAC-35909