RL 2006/112/EG Artikel 348
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 3: Besteuerungswahlrecht
Artikel 348
Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, das Recht ein, sich für die Besteuerung der Lieferung von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen, die ansonsten gemäß Artikel 346 von der Steuer befreit wäre, zu entscheiden.
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CAAAC-35909