Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 4: Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 3: Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Artikel 338
Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen:
die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;
die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.
Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909