RL 2006/112/EG Artikel 323
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 4: Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 2: Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1: Differenzbesteuerung
Artikel 323
Ein Steuerpflichtiger darf die für Gegenstände, die ihm von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt.
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CAAAC-35909