RL 2006/112/EG Artikel 310
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 3: Sonderregelung für Reisebüros
Artikel 310
Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Artikel 307 genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig.
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CAAAC-35909