RL 2006/112/EG Artikel 310

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 3: Sonderregelung für Reisebüros

Artikel 310

Die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Artikel 307 genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, sind in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig.

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CAAAC-35909