RL 2006/112/EG Artikel 31
Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 1: Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1: Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Artikel 31
Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.
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CAAAC-35909