RL 2006/112/EG Artikel 302
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 2: Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
Artikel 302
Nimmt ein Pauschallandwirt einen Pauschalausgleich in Anspruch, hat er in Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug.
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CAAAC-35909