RL 2006/112/EG Artikel 298

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 2: Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

Artikel 298

Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt.

Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze auch bis auf Null herabsetzen.

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CAAAC-35909