RL 2006/112/EG Artikel 292a
Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2a: Vereinfachung der Pflichten für von der Steuer befreite Kleinunternehmen [1]
Artikel 292a [2]
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet „von der Steuer befreites Kleinunternehmen“ jeden Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absätze 1 und 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, in Anspruch nimmt.
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CAAAC-35909