Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]
Artikel 285 [2]
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG keinen Gebrauch gemacht haben, können Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung eine Steuerbefreiung gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt
2: Steuerbefreiungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird Art. 285 mit Wirkung v. gestrichen.