Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen [1]
Artikel 283 [2]
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für folgende Umsätze:
die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze;
die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a .
(weggefallen)
(2) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung dieses Abschnitts auch andere als die in Absatz 1 genannten Umsätze ausschließen.
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CAAAC-35909