Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]
Artikel 282 [2]
Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt
2: Steuerbefreiungen“.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 10 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
erhält Art. 282 mit Wirkung v. folgende
Fassung:
„Artikel 282
Die
Steuerbefreiungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen
und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt
werden.“