Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt –1: Begriffsbestimmungen [1]
Artikel 280a [2]
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Jahresumsatz im Mitgliedstaat“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr;
„Jahresumsatz in der Union“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.
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CAAAC-35909