RL 2006/112/EG Artikel 280a

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt –1: Begriffsbestimmungen [1]

Artikel 280a [2]

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. „Jahresumsatz im Mitgliedstaat“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr;

  2. „Jahresumsatz in der Union“ den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Abschnitt –1 (Art. 280a) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 280a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .