RL 2006/112/EG Artikel 279

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen

Abschnitt 2: Ausfuhrumsätze

Artikel 279

Für die Formalitäten bei der Ausfuhr der in Artikel 278 genannten Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die für die Ausfuhr von Gegenständen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.

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CAAAC-35909