RL 2006/112/EG Artikel 279
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 2: Ausfuhrumsätze
Artikel 279
Für die Formalitäten bei der Ausfuhr der in Artikel 278 genannten Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die für die Ausfuhr von Gegenständen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.
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CAAAC-35909