RL 2006/112/EG Artikel 278
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 2: Ausfuhrumsätze
Artikel 278
Bei der Ausfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittgebiet versandt oder befördert werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 279 und 280 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909