RL 2006/112/EG Artikel 275
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1: Einfuhrumsätze
Artikel 275
Für die Formalitäten bei der Einfuhr der in Artikel 274 genannten Gegenstände sind die für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.
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CAAAC-35909