RL 2006/112/EG Artikel 274
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1: Einfuhrumsätze
Artikel 274
Bei der Einfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Drittgebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 275, 276 und 277 anzuwenden.
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CAAAC-35909