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RL 2006/112/EG Artikel 268

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]

Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 268 [3]

Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen sowie diesen gleichgestellte Umsätze im Sinne der Artikel 21 und 22 bewirken, die Abgabe von Erklärungen mit ausführlichen Angaben über diese Erwerbe verlangen; für Zeiträume von weniger als einem Monat dürfen solche Erklärungen jedoch nicht verlangt werden.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Digitale Meldepflichten“.

2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 18 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 268 mit Wirkung v. aufgehoben.