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RL 2006/112/EG Artikel 266

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung

Artikel 266

Abweichend von den Artikeln 264 und 265 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die zusammenfassende Meldung weitere Angaben enthält.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

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