RL 2006/112/EG Artikel 253

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 5: Erklärungspflichten

Artikel 253

Schweden kann für kleine und mittlere Unternehmen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, das es Steuerpflichtigen, die ausschließlich im Inland steuerbare Umsätze bewirken, gestattet, die Mehrwertsteuererklärung drei Monate nach Ablauf des Steuerjahrs für Zwecke der direkten Steuern abzugeben.

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CAAAC-35909