RL 2006/112/EG Artikel 248
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 3: Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Artikel 248
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass an nichtsteuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind und dafür entsprechende Bedingungen festlegen.
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CAAAC-35909