RL 2006/112/EG Artikel 244
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 3: Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Artikel 244
Jeder Steuerpflichtige sorgt für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.
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CAAAC-35909