RL 2006/112/EG Artikel 241
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmung
Artikel 241
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „elektronische Aufbewahrung einer Rechnung“ die Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung unter Verwendung von Draht, Funk, optischen oder anderen elektromagnetischen Medien.
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CAAAC-35909