RL 2006/112/EG Artikel 23
Titel IV: Steuerbarer Umsatz
Kapitel 2: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ eingestuft werden, die als „Lieferung von Gegenständen“ eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909