RL 2006/112/EG Artikel 219
Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 2: Definition der Rechnung
Artikel 219
Einer Rechnung gleichgestellt ist jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
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CAAAC-35909